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LAG Hessen 23.11.2015 16 Sa 494/15, NWB 21/2016 S. 1561

Arbeitsrecht | Arbeitszeit und Umkleidezeit

Umkleidezeit kann zur (vergütungspflichtigen) Arbeitszeit zählen, wenn Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist.

Anmerkung:

Die Entscheidung des LAG Hessen liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BAG. Umkleidezeiten gehören dann zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Diese Zeit ist dann vergütungspflichtig. Wenn der Arbeitgeber nicht vorschreibt, dass der Arbeitnehmer eine betriebliche Umkleidestelle nutzt, kann dennoch eine Vergütungspflicht bestehen. Im Streitfall war das Tragen von Schutzkleidung Pflicht. Die notwendige Arbeitskleidung [i]Olbertz, NWB 14/2016 S. 1026wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Das Gericht hat es deshalb ausgeschlossen, dass der Weg zwischen ...