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BFH 21.04.2016 II B 4/16, NWB 21/2016 S. 1558

Abgabenordnung | Berliner Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer

Nach dem ist die Berliner Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer i. S. von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.

Anmerkung:

Dass sich der BFH mit der Zweitwohnungsteuer befasst, ist eher die Ausnahme. Es handelt sich nämlich um eine kommunale Aufwandsteuer, die nur für die Stadtstaaten eine sachliche Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit begründet. Ansonsten sind die Verwaltungsgerichte bis zum BVerwG zuständig. Die Mehrzahl der Rechtsstreitigkeiten wird also in der Verwaltungsgerichtsbarkeit verhandelt. Deshalb ist es von einiger Bedeutung, die Erkenntnisse aus Urteilen des BFH auch für diese Verfahren nutzbar zu machen. Dabei unterliegt es allerdings keinem Zweifel, dass die Zweitwohnungsteuer nicht als Verbrauchsteuer einzuordnen ist, auch wen...