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WP Praxis 6/2016 S. 167

Qualitätskontrolle: Praxen mit Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung bis zum

Mit einer Meldung vom berichtet die WPK über Übergangsregelungen zur Durchführung der nächsten Qualitätskontrolle: Das APAReG ist am im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 518) verkündet worden. Es tritt mit seinen wesentlichen Regelungen am in Kraft.

Praxen mit einer Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung und einer Befristung bis einschließlich erhalten keine gesonderte Anordnung der Qualitätskontrolle. Sie müssen nach den gesetzlichen Vorgaben die nächste Qualitätskontrolle bis zum Ablaufdatum ihrer Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung durchführen.

Der Qualitätskontrollbericht muss bis zu diesem Datum bei der WPK eingehen (§ 136 Abs. 2 WPO in der Fassung des APAReG). Anderenfalls müsste die Kommission für Qualitätskontrolle über die Löschung der Eintragung als gesetzlic...