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Haftung gegenüber anderen Beratern und Mandanten
Der Steuer- oder Unternehmensberater kann aufgrund des vertraglichen Verhältnisses für seine Beratung vom Vertragspartner haftbar gemacht werden. Ebenso kann der Berater Ansprüche gegen andere Berater haben, die er zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten beauftragt hat. Die Haftung richtet sich zunächst nach der Art des geschlossenen Vertrags.
Dienstvertrag oder Werkvertrag? Haftungsgefahr auch bereits bei einem unentgeltlichen Auftrag!
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB). Bei einer Vertragsverletzung kommen als allgemeine Rechtsfolgen die Kündigung, die Minderung, eine Vertragsstrafe, die Leistungsverweigerung oder der Schadensersatz in Frage.
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