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SG Dortmund 11.03.2016 S 34 R 2052/12, NWB 20/2016 S. 1490

Sozialrecht | Status einer Sozialpädagogin in einer Frühförderstelle

Pädagogische Mitarbeiter einer Frühförderstelle für behinderte Kinder sind keine selbständigen Honorarkräfte, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Im Streitfall ging es um eine Sozial- und Heilpädagogin, die in einer Frühförderstelle im Rahmen eines Vertrags über freie Mitarbeit Fördereinheiten für behinderte Kinder durchführte. Die [i]Zum Honorararztmodell Seel, NWB 20/2016 S. 1518Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund entschied auf einen Statusfeststellungsantrag, dass die Pädagogin abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterliege. Die hiergegen von dem Träger der Frühförderstelle erhobene Klage hatte keinen Erfolg, da – so das Gericht – die beigeladene Pädagogin ihre Tätigkeit nach Maßgabe der inhaltlichen Konz...