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Erbrecht | Nachweis des Erbrechts gegenüber Banken
Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (vgl. XI ZR 311/04 NWB CAAAC-05686).
Abgesehen von Sonderregelungen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen) ist ein Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch [i]Zehentmeier, NWB 41/2014 S. 3100einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (vgl. XI ZR 311/04 NWB CAAAC-05686). Dazu gehören neben dem öffentlichen Testament das eigenhändige Testament oder im Falle gesetzlicher Erbfolge Urkunden, aus denen sich diese ergibt....