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FG Hessen 15.02.2016 1 K 2275/15, NWB 19/2016 S. 1414

Erbschaftsteuer | Steuerbefreiung für Familienheime

Nach dem ist die Steuerbefreiung für Familienheime rückwirkend zu versagen, wenn der Erwerber innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb seine Eigentümerstellung überträgt, auch wenn er das Familienheim weiterhin im Rahmen eines Nießbrauchs oder Wohnrechts weiterbenutzt. Dies gilt auch für die unentgeltliche Übertragung des Familienheims durch den Erben auf seine Kinder innerhalb der Zehnjahresfrist.

Anmerkung:

Das Finanzgericht stellt klar, dass die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu dem Zweck geschaffen wurde, zu verhindern, dass der Erwerber sein Eigentum an dem Familienheim aufgeben muss, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Dementsprechend sei die Nachversteuerungsregelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG im Gesamtzusammenhang der Steuerbefreiungsnorm auszulegen. Da eine Steuerbefreiung nur...