„Entweder-oder, oder nicht?“
„Entweder-oder“ oder doch „Sowohl-als auch“ bei der Dienstwagenbesteuerung und Mietwohnungsneubauförderung?
Die Privatnutzung eines Kraftfahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein, die außerbilanziell dem Steuerbilanzgewinn hinzuzurechnen ist und für den Gesellschafter einen sonstigen Bezug aus Kapitalvermögen darstellt. Die Privatnutzung kann aber auch durch den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag veranlasst sein; dann ist Lohnsteuer abzuführen. Nur eines kann sie nicht – gleichzeitig sowohl verdeckte Gewinnausschüttung als auch Lohn sein. Es gilt also „Entweder-oder“, oder nicht? Wohl nicht, wie Schmitz-Herscheidt feststellt. Kann die Rechtsprechung des I. und des VI. Senats des BFH doch auch zu einem „Sowohl-als auch“ führen. Denn ist im Anstellungsvertrag eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Privatnutzung des Kraftfahrzeugs nicht geregelt, liegt einerseits eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, weil es an einer klaren, im Vorhinein getroffenen Vereinbarung fehlt, andererseits kann es sich aber auch um Lohn handeln, wenn die wertende Betrachtung eine – ggf. mündliche oder konkludente – private Nutzungsbefugnis ergibt. Wie sich hier eine Lösung finden lässt, erläutert Schmitz-Herscheidt auf .
Warum es bei der geplanten Förderung des Mietwohnungsneubaus mittels steuerlicher Sonderabschreibungen nicht „Sowohl-als auch“ heißt, musste sich die Bundesregierung in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 25. April fragen lassen. Das Instrument der steuerlichen Sonderabschreibung würde zwar private Investoren, auch private Klein-Investoren, motivieren, sich am Mietwohnungsneubau zu beteiligen. Für andere Investorengruppen biete die Abschreibung hingegen keine Motivation, so die Sachverständigen. Als Alternative zur Sonderabschreibung wurde deshalb auch eine Investitionszulage gefordert. Nach der Anhörung kamen CDU/CSU- und SPD-Fraktion wohl ins Grübeln, so dass der Finanzausschuss des Bundestags die für den 27. April geplante Beschlussfassung abgesetzt hat. Damit ist – nach der Erbschaftsteuerreform – ein weiteres steuerrechtliches Gesetzgebungsverfahren ins Stocken geraten. Hechtner informiert auf über den aktuellen Stand.
Ende letzten Jahres geisterte es durch die Presse: „Die Abgeltungsteuer wird abgeschafft!“. Offen ist allerdings, wann. Zunächst – ließ Finanzminister Schäuble wissen – müsse der automatische Informationsaustausch über Finanzdaten greifen, was hieße frühestens ab 2017. Doch selbst dann prophezeit der Finanzminister schwierige Diskussionen in der Koalition und mit den Ländern. Noch ist die Abgeltungsteuer also Realität und wird es wohl auch noch eine Weile bleiben. Dass Einkünfte aus Kapitalvermögen trotzdem (oder gerade deswegen?) ein lohnendes Beratungsfeld für Steuerberater sein können, zeigt Kuppe auf auf.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 1401
NWB QAAAF-72795