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Umsatzsteuer | Zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring
Die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nach § 13c UStG ist nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können (Bezug: § 13c UStG; Art. 193, Art. 205 MwStSystRL; Art. 21 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 Richtlinie 77/388/EWG; § 44, § 48 Abs. 1, § 191 Abs. 1 Satz 1 AO).
(1) Factoring ist die Übertragung von Forderungen eines Unternehmens (Lieferant, Kreditor) gegen einen oder mehrere Forderungsschuldner (Debitor) an ein Kreditinstitut oder ein Spezialinstitut (Factor). Beim echten Factoring werden die Forderungen mit dem Risiko des Forderungsausfalls an den Factor übertragen, beim unechten Factoring verbleibt dieses Delkredereri...