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RENO Nr. 5 vom Seite 14

Aktuelle Rechtsprechung für die Praxis

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig aktuelle Entscheidungen der höheren Gerichte, die für Ihre tägliche Arbeit von Nutzen sein können.

Auch 59-Jährige kann noch Kinder bekommen

Frau T. ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Im Jahr 1991 schließt sie mit ihrer 1956 geborenen Tochter einen notariellen Erbvertrag, mit dem die Tochter zur Alleinerbin und deren Sohn zum Nacherben eingesetzt wird. Für den Fall, dass die Tochter noch weitere leibliche Kinder bekommen sollte, werden diese zu gleichen Teilen als Nacherben eingesetzt. Frau T. verstirbt 2015 und die Tochter stellt einen Antrag, sie als Alleineigentümerin im Grundbuch einzutragen. Diesen Antrag lehnt das Grundbuchamt ab. Zwar hat der Sohn den notariellen Verzicht auf seine Eintragung als Nacherbe erklärt, das Grundbuchamt ist jedoch der Auffassung, dass nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die jetzt 59-jährige Tochter der Erblasserin noch weitere leibliche Kinder bekommt.


Leitsatz: Hat die Erblasserin ihre Tochter als Vorerbin und sowohl ihren namentlich benannten Enkel als auch alle künftig der Vorerbin geborenen leiblichen Ki...

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