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KSR Nr. 5 vom Seite 5

Verlust aus dem Verfall von Optionen

Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Termingeschäft

Joachim Moritz

Der BFH hat entschieden, dass Einkünfte bei einem Termingeschäft bei Erwerb einer Option auch dann gegeben sind, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt. Damit hat der BFH sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gewendet (vgl. BStBl 2012 I S. 953; vom , BStBl 2013 I S. 403) und diese Auffassung mit zwei Parallelentscheidungen bestätigt.S. 5

Problemstellung

Zum alten Recht, d. h. vor Einführung der Abgeltungsteuer, hatte der BFH seine bisherige restriktive Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug aus dem Verfall von Optionen mit Urteil vom - IX R 50/09 (BStBl 2013 II S. 231) aufgegeben und Verluste, die einem Steuerpflichtigen aus dem Verfall einer Option erwachsen, als Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. anerkannt. Der BFH ging von der Fiktion eines sog. negativen Differenzausgleichs aus, da § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. nicht nur einen positiven, sondern auch einen negativen Differenzausgleich erfasse, denn mit „Gewinn“ meine das Gesetz stets auch „Verlust“. Da das Gesetz vom Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten verlange, könnten die vergeblich aufgewandten Optionsprämien auch ohne Ausübung der Option als Werbungskosten Berücksichtigung finden. Nunmehr hatte der BFH ...