Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
KSR Nr. 5 vom Seite 11

Durchführung von Festveranstaltungen

Bayerisches Landesamt für Steuern nimmt zur Steuerpflicht bei Vereinen Stellung

Axel Höhmann

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer Kurzinformation einen Überblick über die steuerlich zu beachtenden Grundsätze bei von Vereinen durchgeführten Festveranstaltungen gegeben, ergänzt durch eine Vielzahl von Beispielen und Verweisen. Eine erschöpfende Darstellung ist im Rahmen der Kurzinformation aber nicht möglich. Ausnahmen und Besonderheiten mussten daher unbehandelt bleiben.

Steuerpflicht

Grundsätzlich unterliegt ein Verein (unabhängig von einer Eintragung im Vereinsregister) mit seinem gesamten Einkommen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

Vereine, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind, werden aber in weiten Bereichen von diesen Steuern befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Geschäftsbereiche ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb. Eine Teilsteuerpflicht besteht allerdings für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen diesen vier Bereichen zugeordnet werden.

Gewinnermittlung

Bei einer Jubiläumsveranstaltung u. Ä. fallen regelmäßig Einnahmen und Ausgaben sowohl in den steuerbefreiten Bereichen als auch ...