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Eingruppierungsmerkmale eines leitenden Oberarztes im Anwendungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR)
Mit Urteil vom hat sich das LAG Köln mit den Eingruppierungsmerkmalen eines leitenden Oberarztes (Entgeltgruppe IV) im Anwendungsbereich der AVR beschäftigt.
A. Sachverhalt
Der Kläger, ein Facharzt für Anästhesie, begehrte im Rahmen des Verfahrens die Eingruppierung als leitender Oberarzt entsprechend der Entgeltgruppe IV. Der Kläger war seit mehreren Jahren mit der Bezeichnung leitender Oberarzt in der Anästhesieabteilung tätig. Neben dem Kläger wurden dort auch noch weitere sog. leitende Oberärzte beschäftigt.
Im Jahre 2008 war es zu einem gerichtlichen Vergleich zwischen dem beklagten Krankenhaus und dem Kläger gekommen, in welchem vereinbart wurde, dass der Kläger als leitender Oberarzt sowie Stellvertreter des Chefarztes bei der Beklagten beschäftigt sei. Bis Ende 2010 erhielt der Kläger auf der Grundlage der bis dahin geltenden Anlage 2 zu AVR die Vergütungsgruppe 1a, Fallgruppe 3. Nach dem Wortlaut waren hierin Ärzte einzugruppieren, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte ständig unterstellt sind.
Ende Oktober 2010 wurde...