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FKAustG § 27

Abschnitt 3: Ergänzende Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten

§ 27 Anwendungsbestimmung [1]

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt als zuständige Behörde die automatische Übermittlung von Informationen nach § 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 4 jeweils zum 30. September eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr durch; beginnend zum für 2016.

(2) 1Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach § 8 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln, beginnend zum für das Kalenderjahr 2016. 2Informationen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6a über die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person oder ein Anteilseigner des Rechtsträgers ist, müssen abweichend von Satz 1 für jedes meldepflichtige Konto, das zum 31. Dezember 2025 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird, in Bezug auf Meldezeiträume, die spätestens am 31. Dezember 2027 enden, nur dann gemeldet werden, wenn diese Angaben in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar sind.

(3) 1§ 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 13 in der am geltenden Fassung gelten ab dem und nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem beginnen. 2§ 28 Absatz 1 Nummer 11 in der am geltenden Fassung gilt nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem beginnen.

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NAAAF-72449

1Anm. d. Red.: § 27 Abs. 2 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 352) mit Wirkung v. .