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FG Köln Urteil v. - 3 K 3439/10 EFG 2016 S. 899 Nr. 11

Gesetze: EStG § 15 Abs 2

Liebhaberei

Schreib- und Büroservice als Liebhaberei

Leitsatz

1) Wird ein Schreib- und Büroservice zur Vorbeugung drohender Arbeitslosigkeit und Schaffung eines zweiten Standbeins betrieben, liegt darin ein außersteuerliches und damit persönliches Motiv.

2) Verluste aus einem solchen Betrieb, bei dem der Stpfl. zudem jahrelang keine Aufträge erzielt, bleiben steuerlich unberücksichtigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 899 Nr. 11
AAAAF-72410

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