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Arbeitsrecht | Verlängerte Kündigungsfristen (auch) für Haushaltshilfe
Da auch ein privater Haushalt, in dem Arbeitnehmer beschäftigt werden, bei verfassungskonformer Auslegung des § 622 Abs. 2 BGB unter den dort genannten Betriebsbegriff fällt, gelten für entsprechende Arbeitgeberkündigungen gegenüber diesen Hausangestellten die verlängerten Kündigungsfristen dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre bestanden hat.
Im Streitfall wurde der – einzigen – Hausangestellten nach 35 Jahren mit Schreiben vom gestützt auf die Grundkündigungsfrist (§ 622 Abs. 1 BGB) [i]infoCenter „Kündigung des Arbeitsvertrages“ NWB OAAAB-03423 zum ordentlich gekündigt; der Senat hält demgegenüber den Anwendungsbereich des § 622 Abs. 2 BGB mit seinen verlängerten Kündigungsfristen für eröffnet und stellt sich mit diesem Auslegungsergebnis zwar gegen die bislang h. M. und die Wertung des Gesetzgebers. Es erscheint aber in der Tat kaum nachvollziehbar, warum der Klä...