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Umsatzsteuer | Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Integrationsprojekte und Werkstätten für behinderte Menschen
Mit Schreiben vom hat das BMF zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Integrationsprojekte und Werkstätten für behinderte Menschen Stellung genommen.
Bislang konnten Werkstätten für behinderte Menschen den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nicht auf sonstige Leistungen, die keine Werkleistungen sind, anwenden, da ihnen das dem Begriff einer Werkstatt innewohnende Element der Herstellung oder Be-/Verarbeitung fehlt (Abschn. 12.9 Abs. 12 Satz 4 UStAE). Da dieser Auffassung ein überholtes Bild einer Werkstatt für behinderte Menschen zugrunde liegt, wurde Abschn. 12.9 Abs. 12 UStAE neu gefasst.