Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Rückwirkende Anwendung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartner
Mit Urteil vom hat das FG Köln entschieden, dass eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide im Hinblick auf die rückwirkende Anwendung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartnerschaften nicht in Betracht kommt.
Die Kläger führen seit 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft und wurden für die Jahre 2002 bis 2008 jeweils einzeln unter Anwendung des Grundtarifs zur Einkommensteuer veranlagt. Die jeweiligen Steuerbescheide wurden bestandskräftig und standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Sie ergingen darüber hinaus nicht vorläufig im Hinblick auf die Frage, ob der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting verfassungsgemäß sei. Mit Schreiben vom beantragten die Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGBl 2013 I S. 1647