Mittelpunkt der Lebensinteressen beiderseits berufstätiger Ehegatten
Beweislast
erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung an demselben Beschäftigungsort
Leitsatz
1. Allein der Umstand, dass beiderseits berufstätige Ehegatten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil
des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben, rechtfertigt es noch nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen
und seiner (Haupt-)Bezugsperson zu verorten. Vielmehr sind auch in einem solchen Fall zum Auffinden des Mittelpunkts der Lebensinteressen
die Gesamtumstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen.
2. Kann sich das Gericht bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalls sowie der vorgelegten Beweismittel nicht davon
überzeugen, dass sich der Lebensmittelpunkt außerhalb des Beschäftigungsortes befunden hat, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen.
3. Nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung kann der Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S.
3 Nr. 5 S. 2 EStG a. F. erneut eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass, gegebenenfalls auch am früheren Beschäftigungsort
und sogar in derselben Wohnung, in der er bereits früher einen Zweithaushalt errichtet hatte, begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 18/2016 S. 1336 DAAAF-72302
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