NWB-EV Nr. 5 vom Seite 151

Verjährungsfristen im Zivilrecht

Was ist zu tun, wenn Kunden ihre Schulden nicht begleichen? Dieses Problem kennen einige Ihrer Mandanten bestimmt auch. Insbesondere die Verjährungsfrist ist hier im Auge zu behalten. Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist bzw. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Regelverjährung beträgt dabei 3 Jahre. Die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs enden also, unabhängig vom entsprechenden Kalenderjahr, grundsätzlich zum 31. 12. Zu spät also für Sie, um zu reagieren, wenn Sie die Daten, z. B. im Rahmen der Erstellung eines Jahresabschlusses, erhalten. Umso wichtiger, dass Sie Ihre Mandanten unterjährig für dieses Thema sensibilisieren. Schließlich gehen jährlich Millionenbeträge durch nicht beachtete Verjährungsfristen verloren.

Übersicht über die Verjährungsfristen

Im Zivilrecht beträgt die grundsätzliche Verjährungsfrist, wie angesprochen, regelmäßig drei Jahre. Jedoch bestehen für unterschiedliche Rechtsansprüche unterschiedliche Verjährungsfristen. Damit Sie die Verjährungsfristen für Ihre Mandanten immer im Blick haben, steht Ihnen in der NWB Datenbank unter NWB RAAAE-77056 eine Übersicht zur Verfügung, die Ihnen nicht nur die Dauer der Verjährung, sondern ebenso den Beginn der Verjährung anzeigt.

Hemmung des Verjährungsverfahrens

Eine Verjährung kann gehemmt werden, indem die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird. Dies kann sowohl durch die Zustellung eines Mahnbescheids als auch durch die Erhebung einer Klage erfolgen.

Eine Mahnung des Gläubigers, egal ob mündlich oder schriftlich, verhindert die Verjährung hingegen nicht!

Tipp

Diese Übersicht ist eine von vielen Arbeitshilfen, die in der NWB Datenbank kostenlos für Abonnenten der „NWB Erben und Vermögen“ zur Verfügung stehen.

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Fundstelle(n):
NWB-EV 5/2016 Seite 151
QAAAF-71800