Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik
für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China
I. Lässt es Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln
aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABI. EU Nr. L 131/1 vom ,
nachfolgend: DVO Nr. 412/2013) zu, für die erstmalige Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung
nachzureichen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes
vorliegen?
II. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird:
Steht es Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung entgegen, wenn die Zollbehörde im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Erstattung
eines Antidumpingzolls mit der Begründung ablehnt, dass der Anmelder erst nach der Zollanmeldung eine ordnungsgemäße Handelsrechnung
vorgelegt hat?
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2916 Nr. 48 UAAAF-71748
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