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FG München Urteil v. - 4 K 580/14 EFG 2016 S. 769 Nr. 9

Gesetze: StBerG § 37 Abs. 1, StBerG § 37 Abs. 2, DVStB § 26, DVStB § 27 Abs. 1, DVStB § 27 Abs. 2, DVStB § 27 Abs. 3, DVStB § 28 Abs. 1, DVStB § 28 Abs. 2, DVStB § 29 Abs. 1, DVStB § 29 Abs. 2, DVStB § 31, DVStB § 15 Abs. 1 S. 3, DVStB § 10 Abs. 1 S. 1, DVStB § 10 Abs. 2 S. 1, DVStB § 10 Abs. 2 S. 2, DVStB § 10 Abs. 3 S. 1

Umfang der gerichtlichen Überprüfung der mündlichen Steuerberaterprüfung

Nachholung der Begründung der Prüfungsentscheidung im Überdenkungsverfahren

Maßgeblichkeit der Stimme des Prüfungsvorsitzenden für die Notengebung bei Stimmengleichheit der Prüfer

Leitsatz

1. Hat der Prüfer seine Beurteilung der Leistung des Prüflings in der mündlichen Prüfung im Zeitpunkt der Vornahme der Bewertung der Prüfungsleistung nicht ausreichend begründet, so kann er seine Begründung im Überdenkungsverfahren und darüber hinaus noch bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens ergänzen oder nachholen (vgl. ; ).

2. Die angefochtene Prüfungsentscheidung der mündlichen Steuerberaterprüfung kann gerichtlich nur begrenzt überprüft werden, wobei zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden ist. Während fachlich-wissenschaftliche Wertungen (d. h. Fachfragen) nach den Beurteilungskriterien „richtig”, „falsch” oder „vertretbar” überprüfbar und damit justiziabel sind, beruhen prüfungsspezifische Wertungen auf der eigenen Prüfungserfahrung des jeweiligen Prüfers und der unwiederholbaren Prüfungssituation und sind Ausdruck des prüferischen Bewertungsspielraums. Mithin sind prüfungsspezifische Wertungen im gerichtlichen Verfahren nicht rekonstruierbar und entziehen sich einer justiziellen Nachprüfung.

3. Wenn der Prüfling darauf abstellt, dass er für seinen Kurzvortrag den ihm eingeräumten Zeitrahmen von zehn Minuten optimal ausgeschöpft habe, etliche Kriterien seines Vortrages, wie Aufbau des Themas, Darstellung, Auftreten und Körpersprache ausweislich der Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren jedoch bei der Leistungsbewertung unberücksichtigt geblieben seien, trägt er insoweit keine Umstände vor, die einen Bewertungsfehler der Prüfer schlüssig begründen würden.

4. Die Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren dienen dazu, die Überprüfung der bisherigen Leistungsbewertung durch die Prüfer zu erläutern. Dies kann im Einzelfall den Prüfer dazu veranlassen, der naturgemäß positiven Darstellung der Prüfungsleistung durch den Prüfling auch die vom Prüfer als Leistungsmängel erkannten Gesichtspunkte entgegen zu setzen, um die Prüfungsentscheidung zu verdeutlichen. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Prüfer hätten grundsätzlich nur die Mängel der Leistung berücksichtigt.

5. Im Verfahren der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsleistungen ist nicht maßgeblich, ob anstatt der getroffenen Bewertung eine andere, für den Prüfling günstigere gleichermaßen vertretbar gewesen wäre. Nur eine fehlerhafte Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Prüfer ist seitens des Senats überprüfbar.

6. Haben die sechs Prüfer in einem bestimmten Prüfungsabschnitt der mündlichen Prüfung jeweils zur Hälfte für eine bestimmte Note bzw. für eine um 0,5 schlechtere Noten gestimmt, darf hieraus nicht das arithmetische Mittel gebildet werden, sondern ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 DVStB die Stimme des Prüfungsvorsitzenden entscheidend.

7. Aus dem Umstand, dass den Prüfern die schriftlichen Vornoten und das Nichtbestehen in zwei früheren Steuerberaterprüfungen bekannt sind, kann nicht auf eine Voreingenommenheit der Prüfer geschlossen werden.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 1631 Nr. 28
DStRE 2017 S. 254 Nr. 4
EFG 2016 S. 769 Nr. 9
GAAAF-71744

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