Automatischer Informationsaustausch mit der Schweiz
Die [i]Zur Ausweitung des automatischen Informationsaustausches innerhalb der EU vgl. Seer, IWB 23/2015 S. 870 NWB IAAAF-09667 Vorschriften zum automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen verschiedenen Staaten sollen grenzüberschreitenden Steuerbetrug bekämpfen. Mittlerweile sind dem Abkommen etwa 80 Staaten beigetreten. Dadurch haben es die Finanzbehörden künftig deutlich leichter, Finanzinformationen aus dem Ausland zu erhalten. Innerhalb der EU wurden die Regelungen für den automatischen Informationsaustausch in die Amtshilferichtlinie aufgenommen. Danach werden die EU-Mitgliedstaaten ab 2017 automatisch Daten über Finanzkonten austauschen.
[i]Steuerstandort SchweizAuch die Schweiz hat die Einführung des automatischen Informationsaustausches geregelt. Im vergangenen Jahr wurden die entsprechenden internationalen Abkommen genehmigt und die zur Umsetzungsgesetzgebung erlassen. Die Einführung des automatischen Informationsaustausches ist eingebettet in die Strategie der Schweiz, einen wettbewerbsfähigen, stabilen und integren Finanzplatz mit international akzeptierten Rahmenbedingungen zu bieten. Streule/Altdorfer veranschaulichen diese und weitere aktuelle Entwicklungen im Steuerstandort Schweiz ab .
[i]Besteuerung ausländischer Künstler im InlandDie steuerliche Behandlung von Vergütungen an Künstler ist komplex, insbesondere wenn ein internationaler Kontext gegeben ist. Die Risiken für Fehleinschätzungen sind hoch und können leicht Steuernachforderungen und Haftungsfälle auslösen. In unserem Top-Beitrag stellt Homuth ab dar, welche Besonderheiten vor allem im Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 50a EStG zu beachten sind.
[i]Treaty Overrides sind verfassungsgemäßDie Praxis der Treaty Overrides wurde schon lange stark kritisiert. Der Erste Senat des BFH hatte dem Bundesverfassungsgericht jüngst gleich drei Vorschriften zur Überprüfung vorgelegt. Alle Verfahren hatten gemein, dass die in Rede stehenden Normen das autonome Abkommensverständnis überlagern und dadurch – zumindest nach Auffassung des Ersten Senats – einen Verstoß gegen Völkervertragsrecht ausmachen. Nun verdeutlichten die Karlsruher Richter, dass ein völkervertragsrechtswidriges Verhalten nicht per se verfassungswidrig sei. Trinks/Frau erläutern ab den Beschluss des Verfassungsgerichts und stellen die praktischen Auswirkungen der Entscheidung dar.
[i]NWB Jahrestagung am 23. 6. 2016Abschließend möchte ich Sie noch auf die NWB-Jahrestagung Internationales Steuerrecht hinweisen, die am in Düsseldorf stattfindet. Informationen zu dem Programm und weitere Details finden Sie in den Serviceseiten dieser IWB-Ausgabe. Übrigens: Wenn Sie sich bis zum anmelden, profitieren Sie noch von dem Frühbucherrabatt.
Beste Grüße
Christian Rohde
Fundstelle(n):
IWB 8 / 2016 Seite 1
LAAAF-71712