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Beratungspflicht bei Lohnbuchhaltungsmandaten
Ein Lohnbuchhaltungsmandat verpflichtet den Steuerberater nicht, seinen Mandanten über die Gestaltung der Arbeitsverträge, die Höhe des Arbeitsentgeltes oder über tarifvertragliche Regelungen zu beraten. Das hat das LG Bonn entschieden. Der Steuerberater ist deshalb auch bei Kenntnis, dass die Arbeitnehmer des Mandanten auch an Sonn- und Feiertagen tätig sind, nicht verpflichtet, über die Möglichkeiten der Arbeitsvertragsgestaltung und daraus resultierende steuerliche Konsequenzen aufzuklären ().