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OVG Berlin-Brandenburg 12.01.2016 OVG 12 M 69.15, NWB 17/2016 S. 1264

Sozialversicherungsrecht | Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung und in berufsständischem Versorgungswerk

Selbständigen Künstlern und Publizisten wird über die Künstlersozialversicherung – ähnlich wie Arbeitnehmern auch – die Aufnahme in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung ermöglicht (§ 1 KSVG). Zuständig für Erhebung (und Weiterleitung) der Beiträge und Abgaben ist die Unfallversicherung Bund und Bahn als Künstlersozialkasse, die dabei zwar als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung, aber nicht selbst als Leistungsträger fungiert. Besteht – wie [i]infoCenter „Künstlersozialversicherung“ NWB SAAAC-89667 im Streitfall – neben diesem Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung aber gleichzeitig auch eine Mitgliedschaft zu einem berufsständischen Versorgungswerk, welches in seiner Satzung eine Befreiung für diesen Fall nicht ausdrücklich vorsieht, sondern die Konkur...