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NWB Nr. 17 vom Seite 1266

Vierter Weg beim Drittaufwand?!

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Drittaufwand bei mehrseitigen Vertragsbeziehungen

Moritz Knebusch

[i]infoCenter „Drittaufwand“ NWB OAAAB-05364 Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen, die mit Mitteln Dritter bestritten werden, in drei Konstellationen beim Steuerpflichtigen abzugsfähig sein: Der Dritte schenkt dem Steuerpflichtigen die Mittel, mit denen dieser seinen Gläubiger bezahlt; der Dritte bezahlt die Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen direkt (sog. abgekürzter Zahlungsweg); der Dritte schließt selbst einen Vertrag zugunsten oder im Interesse des Steuerpflichtigen ab (sog. abgekürzter Vertragsweg). Sofern zwischen dem Steuerpflichtigen, dem zuwendenden Dritten und dem Gläubiger jedoch mehrseitige Vertragsbeziehungen bestehen, kann die Abzugsfähigkeit beim Steuerpflichtigen fraglich erscheinen. Die Finanzverwaltung beruft sich in diesen Fällen erfahrungsgemäß darauf, dass weder ein Fall des abgekürzten Zahlungswegs noch des abgekürzten Vertragswegs gegeben sei. Der nachfolgende Beitrag zeigt Argumentationsansätze für eine gleichwohl gegebene steuerliche Abzugsfähigkeit des Drittaufwands.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Aufwendungen und Mittelherkunft

[i]Kostentragungsprinzip und DrittaufwandEin Steuerpflichtiger kann nach dem Grundsatz der Besteu...