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FG München Urteil v. - 7 K 3069/13

Gesetze: AO § 162, AO § 90

Zuschätzung nicht geklärter Einlagen

Leitsatz

Auch wenn die Betriebsprüfung laut Betriebsprüfungsbericht die Buchführung der Klägerin in formeller Hinsicht nicht beanstandet hat, durften die Betriebseinnahmen im Jahr 2007 um 15.000 EUR, im 2008 um 50.000 EUR und im Jahr 2009 um 15.000 EUR im Schätzungswege erhöht werden, da die Klägerin keine ausreichende Aufklärung hinsichtlich der Herkunft der Einlagen gegeben und ihrer Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO nicht nachgekommen ist (§ 162 Abs. 2 S. 1 AO).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 10/2016 S. 467
OAAAF-71280

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