Containerbauten als zweckbestimmte ortsfeste
Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes
Leitsatz
1. Erscheinungsbild bzw. bauliche
Gestaltung sprechen für ein zweckbestimmtes ortsfestes und nicht
nur provisorisches Gebäude, wenn Container mit zusätzlichen Bauteilen
versehen werden, deren Abriss für eine Ortsveränderung notwendig wäre;
dagegen genügt nicht bereits das Vorhandensein von Strom-, Wasser-, Siel-
oder ähnlichen Versorgungsanschlüssen.
2. Die - entweder provisorische
oder bleibende - Zweckbestimmung der Containerbauten lässt sich
prüfen anhand
baurechtlicher
Genehmigungen,
der Funktion bzw. Art der
Nutzung der Containerbauten oder
des Ausmaßes ihrer Integration
in das Unternehmen oder auf dem Gelände.
3. Soweit die Container aufgrund
Vermietung bzw. Leasing im Betrieb oder auf dem Grundstück eines
Kunden des Eigentümers aufgestellt werden, kommt es auf die dortige
Prüfung von Erscheinungsbild und Zweckbestimmung an.
Fundstelle(n): EAAAF-71266
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