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Zur Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis
Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. Hieran fehlt es jedoch, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 EStG).
Die vermeintliche weitere Gesellschafterin einer Ärzte-GbR war z. B. von Neuinvestitionen der GbR ausgenommen, die nur von den übrigen Gesellschaftern in deren Namen ausgeführt wu...