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BFH 09.09.2015 XI R 31/13, StuB 8/2016 S. 321

Umsatzsteuer | „Tumormeldungen“ für ein Krebsregister keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen

Sog. „Tumormeldungen“ für ein Krebsregister, bei denen ein Arzt (hier: Urologe) auf einem einheitlichen Formblatt bestimmte Identitätsdaten (z. B. Familienname, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum) von Patienten und deren epidemiologische Daten (z. B. Tumordiagnose, Lokalisation des Tumors und Art der Therapie) an eine Klinik als „zentrale Anlaufstelle“ zur Weiterleitung der Tumordokumentationen an das Krebsregister weitergibt und für jede vorgenommene „Tumormeldung“ eine (pauschale) Vergütung von der Klinik erhält, sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG in der bis zum 31. 12. 2008 gültigen Fassung steuerfrei (Bezug: § 4 Nr. 14 UStG 2004/2005; Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c RL 77/388/EWG).

Praxishinweise

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG in der vor 2009 gültigen Fassung sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme ...