Voraussetzungen für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit der gesonderten Feststellung des Bestands
des steuerlichen Einlagekontos
Leitsatz
Die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG ist wegen offenbarer Unrichtigkeit
nach § 129 AO nicht zu berichtigen, wenn dem Finanzamt zusätzlich zu der unzutreffenden Feststellungserklärung keine weiteren
Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass eine von dem festgestellten Betrag abweichende Kapitalrücklage tatsächlich
zugeflossen ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2016 S. 209 Nr. 7 EAAAF-70858
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