Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Besteuerung grenzüberschreitender Aufsichtsratsvergütungen
Art. 16 OECD-MA im Verhältnis zu anderen DBA-Normen und Folgefragen
Im Zuge der Internationalisierung von Unternehmen hat auch die Besetzung von Aufsichtsratspositionen mit Führungskräften mit internationalem Hintergrund und steuerrechtlicher Ansässigkeit außerhalb Deutschlands signifikant zugenommen. Nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG hat ein in Deutschland ansässiger Vergütungsschuldner für Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Mitglieder von Aufsichtsgremien inländischer Unternehmen einen Steuerabzug i. H. von 30 % vorzunehmen. Die abkommensrechtliche Abgrenzung des Besteuerungsrechts bezüglich grenzüberschreitender Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen erfolgt grundsätzlich unter Anwendung der Umsetzung des Art. 16 OECD-MA in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Danach wird dem Ansässigkeitsstaat der (Aktien-)Gesellschaft das Besteuerungsrecht unabhängig vom Bestehen einer dortigen Betriebsstätte oder Vergleichbarem zugewiesen. Der Ansässigkeitsstaat des Aufsichtsratsmitglieds hat eine Doppelbesteuerung unter Anwendung der Befreiungs- oder Anrechnungsmethode nach Art. 23A bzw. Art. 23B OECD-MA zu vermeiden. Nach einer kurzen Einführung werden im Folgenden die weiteren für grenzüberschreitend gezahlte Aufsichts- bzw. Verwaltungsratsvergütun...