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FG Münster | Haftungsbescheid nach Durchführung eines zwischenstaatlichen Verständigungsverfahrens
(1) Der gesetzliche Vertreter verletzt nicht nur dann seine Pflicht, wenn er entgegen § 34 Abs. 1 Satz 2 AO nicht dafür sorgt, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Vielmehr begeht der gesetzliche Vertreter auch dann eine schuldhafte Pflichtverletzung, wenn er ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Sorge trifft. (2) Kann der Geschäftsführer nach den Regelungen eines DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung damit rechnen, dass Gewinne nicht doppelt besteuert werden, und kann er im Fall des deutschen Besteuerungsrechts mit einer Verrechnung der im Ausland gezahlten Steuer rechnen, so wird seine Mittelvorhaltepflicht insoweit gemindert. Dasselbe gilt, wenn er ernsthaft eine Herabsetzun...