Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 47 Vorschuss
1Der beigeordnete oder bestellte Steuerberater kann für entstandene Gebühren aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Angemessen ist ein Vorschuss bis zur vollen Gebühr. Sie umfasst auch die Auslagen sowie die Umsatzsteuer.
Der Anspruch ist durch einen Antrag bei Gericht geltend zu machen. Die Bewilligung hat allerdings nicht zur Folge, dass damit die Erforderlichkeit anerkannt wird. Gerade bei Auslagen ist ein Antrag nach § 46 RVG je nach Falllage sinnvoll.