Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 20 Verweisung, Abgabe
I. Allgemeines
1In der Vorschrift werden die Verweisung und Zurückverweisung an ein Gericht eines anderen Instanzenzugs geregelt. Auf die Zurückverweisung innerhalb desselben Instanzenzugs ist § 21 RVG anwendbar. § 20 RVG unterscheidet zwischen der Verweisung an ein Gericht des gleichen Rechtszugs oder an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs.
II. Horizontalverweisung
2Hier handelt es sich um die Fälle der Verweisung oder Abgabe wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit an ein anderes Gericht des gleichen Instanzenzugs.
Das FG Köln verweist an das FG Hamburg.
Die Gebühren des RVG entstehen nur einmal, außer es tritt ein Wechsel des Prozessbevollmächtigten ein.
Ein Amtsgericht verweist an ein Finanzgericht.
Beim Amtsgericht ist die 1,3 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 2300 RVG entstanden. Beim Finanzgericht erhöht sich diese um 0,3 auf 1,6 gem. VV Nr. 3200.
Ändert sich vor oder nach der Verweisung der Gegenstand wegen Klageerweiterung, teilweise Klagerücknahme etc. ergeben sich keine Besonderheiten. Gebührenrechtlich handelt es sich um die gleiche Angelegenheit, es gelten die allgemeinen Regelungen.
Weiterhin kann es vorkommen, dass für das Verfahren oder nach der Verweisung unterschiedliche ...