Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 11 Festsetzung der Vergütung
I. Allgemeines
1Die Vorschrift ermöglicht die Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Auftraggeber. Sie hat den Vorteil, dass sie schneller und kostengünstiger erfolgt, als eine Vergütungsklage. Allerdings fehlt einer Vergütungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, solange ein Vergütungsfestsetzungsverfahren in Betracht kommt. Eine entsprechende Vergütungsklage würde als unzulässig abgewiesen.
Voraussetzung für die Vergütungsfestsetzung ist, dass die Angelegenheit bei Gericht anhängig war oder ist. Die Festsetzung bezieht sich nur auf die in dem gerichtlichen Verfahren entstandene Vergütung. Die Entscheidung erwächst in Rechtskraft. Dies bedeutet, dass sie im ordentlichen Verfahren nachträglich nicht nochmals eingeklagt werden kann. Der Mandant kann sich gegen die festgesetzten Gebühren nachträglich nicht zur Wehr setzen. Allerdings kann der Mandant nachträglich die Aufrechnung erklären oder sich mit der Vollstreckungsabwehrklage dagegen wenden.
Aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Dieses Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nicht zu verwechseln mit dem Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO. In diesem Verfahren geht es um den prozessualen Kos...