Teilweise Neuordnung der umsatzsteuerlichen Organschaft
Liebe Leserinnen und Leser,
mit seinen richtungsweisenden Urteilen vom - V R 25/13 NWB JAAAF-48788, V R 15/14 NWB ZAAAF-48787 und V R 67/14 NWB QAAAF-48790 sowie vom - V R 36/13 NWB TAAAF-48789 und zuletzt vom - XI R 38/12 NWB GAAAF-68579 knüpfte der BFH an die Rechtsprechung des und C-109/14, Larentia + Minerva NWB RAAAE-97099, an und ordnete die nationalen Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft in Teilen neu. Der EuGH hatte nach Vorlage des XI. Senats des BFH zu entscheiden, inwiefern eine Personengesellschaft als Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert werden kann, ob ein Über-und Unterordnungsverhältnis für Zwecke der Eingliederung erforderlich ist und inwieweit eine unmittelbare Berufung auf die MwStSystRL möglich ist.
Lesen Sie hierzu die anschauliche in dieser Ausgabe. Die Autorin stellt die neuen Rechtsprechungskriterien vor dem Hintergrund der Maßstäbe des Unions- und nationalen Rechts dar und zeigt die in Teilen noch abweichende Auffassung der Finanzverwaltung auf. Denn die Entscheidungen von EuGH und BFH haben weitreichende Folgen hinsichtlich der Begründung einer Organschaft und zeigen erneut, dass die EuGH-Rechtsprechung, wonach die Konkretisierung des Gemeinschaftsrechts den nationalen Gerichten vorbehalten ist, auf nationaler Ebene nicht zwingend zu rechtssicheren Ergebnissen führt. Insbesondere offen bleibt die Einbeziehung von Personengesellschaften in den Kreis potentieller Organgesellschaften. Der EuGH ist unzweifelhaft dahingehend zu verstehen, dass ein genereller Ausschluss dieser Gesellschaftsform nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Aufgrund der Unmöglichkeit einer unmittelbaren Berufung auf die Richtlinie und des eindeutig entgegenstehenden Wortlauts des deutschen UStG sah sich der BFH in der prekären Lage, das nationale Recht „unionsrechtskonform gestalten“ zu können. Der V. und der XI. Senat des BFH beschreiten hier Wege, die unterschiedliche Beurteilungen zur Folge haben können. Der Grundsatz der „Rechtssicherheit“, der dem V. Senat in seiner Begründung offensichtlich insbesondere am Herzen liegt, wird hierdurch ad absurdum geführt. Ob der Gesetzgeber sich nun aufgefordert sieht, das nationale Recht i. S. einer unionsrechtskonformen Lösung anzupassen, bleibt abzuwarten.
Für Klarheit sorgte der V. Senat des BFH mit seinen Entscheidungen allerdings insoweit, dass
Nichtunternehmer nicht in den Organkreis einbezogen werden können,
eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften ausscheidet,
die organisatorische Eingliederung weiterhin grds. eine personelle Verflechtung erfordert sowie
das Über- und Unterordnungsverhältnis im Rahmen der finanziellen Eingliederung durch eine Eingliederung mit Durchgriffsrechten abgelöst wird.
Doch auch darüber hinaus haben wir in der aktuellen Ausgabe wieder viele interessante Themen für Sie aufbereitet. Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei Ihrer Lektüre.
Herzliche Grüße
Ihre
Karin Hückel
Fundstelle(n):
SteuerStud 5/2016 Seite 269
DAAAF-70640