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Gesellschaftsrecht | Vertretung einer aufgelösten GmbH & Co. KG gegenüber dem Grundbuchamt
Wenn die Beendigung der GmbH & Co. KG und die Verteilung ihrer Vermögenswerte beschlossen wird (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB), wird die Gesellschaft während der sich an die Auflösung anschließenden Liquidationsphase von ihren Liquidatoren gerichtlich oder außergerichtlich vertreten (§ 149 Satz 2 HGB). Da diese Befugnis aber sämtliche Gesellschafter (als sog. geborene Liquidatoren) umfasst (§ 146 HGB), mithin also auch solche, die – wie ein Kommanditist – vor der Gesellschaftsauflösung keine Geschäftsführungs- und [i]infoCenter „Beendigung der GmbH & Co. KG“ NWB TAAAD-82348 Vertretungsmacht hatten, ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (als sog. gekorener Liquidator) zur alleinigen Vertretung der – aufgelösten – Gesellschaft nur dann berechtigt, wenn er durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss auch ausdrücklich zum alleinigen Liquidator bestellt worden ist. Der entspre...