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Handelsrecht | Zulässige Erteilung einer Prokura durch Apotheker
Auch wenn ein Apotheker „zur persönlichen Leistung ... in eigener Verantwortung“ verpflichtet ist (§ 7 ApoG) und hiervon sowohl die pharmazeutischen wie auch wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Folge umfasst sind, dass sich der Apotheker nicht einerseits (nur) die pharmazeutischen Entscheidungen – etwa die Beratung der Kunden über die Abgabe bestimmter Medikamente – vorbehalten kann und andererseits die Geschäfte im Übrigen – also Werbung, Verkauf, Personalgewinnung u. Ä. – vollständig und auf Dauer (vgl. dazu § 2 Abs. 5 Apothekerbetriebsordnung) einem Dritten zur Entscheidung überlassen [i]infoCenter „Prokura“ NWB OAAAB-41367 darf, ist deswegen die Erteilung einer handelsrechtlichen Prokura an einen Bevollmächtigten, selbst wenn er nicht Apotheker ist, aus berufsrechtlichen Gründen nicht zu beanst...