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BMF 04.04.2016 IV C 2 - S 2836/08/10002, NWB 15/2016 S. 1058

Körperschaftsteuer | Gesonderte Feststellung von Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften

Durch das SEStEG vom (BGBl 2006 I S. 2782) wurde für Körperschaften oder Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, die Möglichkeit eröffnet, nachzuweisen, dass eine Zahlung an den Anteilseigner als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist. Dabei wird nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG der Betrag der Einlagenrückgewähr auf Antrag der leistenden Körperschaften oder Personenvereinigungen gesondert festgestellt. Die S. 1059Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der § 27 Abs. 1 bis 6, § 28 und § 29 KStG zu ermitteln (§ 27 Abs. 8 Satz 2 KStG). Zur gesonderten Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG im Fall von Nennkapitalrückzahlungen nimmt das Stellung.