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BFH 17.12.2015 VI R 7/14, NWB 15/2016 S. 1056

Einkommensteuer | Schmerzensgeldansprüche: Zivilprozesskosten keine außergewöhnliche Belastung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft. (2) Sind die Kosten für einen Zivilprozess nur zum Teil als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ist der abziehbare Teil der Kosten mit Hilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln (Anschluss an NWB UAAAD-10731).

Anmerkung:

Das Urteil ist zu einem Streitjahr vor S. 1057Einführung des gesetzlichen Abzugsverbots für Prozesskosten durch das insoweit nicht mit Rückwirkung versehene AmtshilfeRLUmsG vom (BGBl 2013 I S. 1809) ergangen. Nachdem der VI. Senat des BFH seine Auffassung zur ...BStBl 2015 II S. 800