Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Standardisierung zu den immateriellen Vermögensgegenständen
I. Zur Standardisierung
Am ist im Bundesanzeiger gem. § 342 Abs. 2 HGB der Standard DRS 24 in der vom DRSC am verabschiedeten Form bekannt gemacht worden. Sofern sich der Anwender (Rechnungsleger oder Abschlussprüfer) am Inhalt dieses Standards orientiert, wird die Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) vermutet, soweit sich diese auf die Konzernrechnungslegung beziehen. Bei wortgetreuer Gesetzeslesart sind damit irgendwie verstandene Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung für den Einzelabschluss (Jahresabschluss) nicht betroffen. Zur Konzernrechnungslegung gehören Regeln der Kapitalkonsolidierung, der Währungsumrechnung ausländischer Tochtergesellschaften und dergleichen mehr. Mit einer gewissen Spitzfindigkeit kann man auch über § 297 Abs. 2 HGB die allgemeingültigen Rechnungslegungsvorschriften der §§ 238 bis 289 HGB als Grundlagen der Konzernrechnungslegung begreifen, nimmt dabei aber die begriffliche Unbestimmtheit des „Konzerns“ in Kauf.
Was dann aber, wenn der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) entgegen seiner gesetzlichen Aufgabenstellung Empfehlungen zur Anwendung der GoB (für den Einzelabschluss) entwickelt und dazu den „Segen“ des Bundesministeri...