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BFH 17.12.2015 V R 45/14, StuB 7/2016 S. 282

Umsatzsteuer | Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbands

(1) Ehrenamtlich werden u. a. jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche bezeichnet werden. (2) Der zur Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit verwendete Gesetzesbegriff ist enger als der des § 4 AO und umfasst keine Satzungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts. (3) Bis zur Rechtsprechungsänderung durch das S. 283V R 32/08 NWB FAAAD-29331 (BStBl 2010 II S. 88, Rz. 31 = Kurzinfo StuB 2009 S. 782 NWB MAAAD-30058) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken kommt Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO in Betracht (Bezug: § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG; Art. 4 Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise

Nach § 4 Nr. 26 UStG ist eine ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur i...