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Aufwandsaktivierung nach IFRS 15
Neue Ermessensspielräume der Abschlussgestaltung
IFRS 15 fordert die Aktivierung von Aufwendungen, die bisher nur teilweise aktivierungsfähig waren, bspw. von Werbeaufwendungen. Hintergrund sind u. a. geänderte Ansatzkriterien zur Aktivierung von Vermögenswerten. So entstehen bei der Auswahl der zu aktivierenden Aufwendungen neue Ermessensspielräume. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob sich die neuen Aktivierungsregeln des IFRS 15 auch auf andere Standards analog anwenden lassen. Der vorliegende Beitrag zeigt Gestaltungsmöglichkeiten bei der Anwendung des neuen Standards hierzu auf.
Theile, Bilanzinhalt und Bilanzansatz (IFRS), infoCenter NWB ZAAAE-06841
Mit Einführung des IFRS 15 und der Umsetzung neuer Bilanzierungsgrundsätze wird künftig eine Reihe von Aufwendungen aktivierungsfähig und -pflichtig (etwa Werbekosten).
Aufgrund der Neuregelungen ergeben sich Ermessensspielräume für die Aktivierung von Aufwendungen.
Es bestehen Inkonsistenzen zwischen den Bilanzierungsgrundsätzen von IFRS 15 und den Regelungen in anderen Standards.
I. Einleitung
Die [i]Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 13. Aufl., Freiburg 2015, § 1 NWB NAAAE-89816 Hoffmann, Verlässliche Schätzung der goodwill-Nutzungsdauer, PiR 11/2015 S. 1 NWB FAAAF-07296 Kirsch, Der Exposure Draft zum Conceptual Framework (ED/2015/3), PiR 9/2015 S. 233 NWB QAAAF-01381 stetige Kontroverse um die Frage nach der Aktivierbarkeit von...