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Landesärztekammer wird im Bereich „externe Qualitätssicherung Krankenhaus“ nicht unternehmerisch tätig
Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob in Nordrhein-Westfalen die Landesärztekammer im Rahmen der externen Qualitätssicherung Krankenhaus im Zuge eines Betriebes gewerblicher Art oder hoheitlich tätig wird, respektive unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL eine Nichtbehandlung als Unternehmerin ggf. größere Wettbewerbsverzerrungen auslöst und sie demnach der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
A. Leitsätze
Eine Landesärztekammer ist als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der sog. externen Qualitätssicherung Krankenhaus nicht unternehmerisch tätig, wenn sie insoweit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt und ihre Behandlung als Nichtunternehmerin nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
B. Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsbeklagte erbringt als Landesärztekammer Leistungen gegen Entgelt im Bereich der „externen Qualitätssicherung“ von Krankenhäusern.
Die Aufgaben der Klägerin bestimmen sich nach dem Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW).
§ 1 Satz 2 HeilBerG NRW regelt hinsichtlich der Ärztekammern: „Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ein Dienstsiegel.“
§ 137 Abs. 1 SGB V bestimmt, dass ...