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Arbeitsrecht | Anrechnung von Arbeitszeitguthaben auch bei Arbeitsunfähigkeit während Freistellung
Haben die Vertragsparteien den Ausgleich von Überstunden durch bezahlten Freizeitausgleich vereinbart, wird ein Anspruch dieses Inhalts bereits durch die vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO i. V. mit § 315 Abs. 3 BGB) einseitig mögliche Anordnung der Freistellung unter Anrechnung des Überstundenguthabens erfüllt. Dabei handelt es sich nämlich um eine Weisung zur Verteilung der Arbeitszeit, mit der zugleich auch die Zeit bestimmt wird, während der der Arbeitnehmer keine Arbeit zu leisten hat. Folge hiervon ist dann, dass bei nachträglich eintretender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des (bezahlten) Freizeitausgleichs der Arbeitnehmer damit das Risiko trägt, seine Freizeit in dem von ihm gewünschten Sinne nutzen zu können.
Insofern unterscheiden sich die Folgen einer E...