Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ablauf der Festsetzungsfrist bei der Antragsveranlagung
Mit hat der BFH in der Sache VI R 14/15 NWB ZAAAF-70021 entschieden, dass die Festsetzungsfrist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. 1. des Folgejahres) endet, wenn ihr Ende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
Der Kläger erzielte als Offizier im Streitjahr (2007) ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Einkommensteuererklärung 2007 ging am Montag, den , beim Finanzamt ein. Seinen Hauptwohnsitz hatte er in A und seinen Nebenwohnsitz in B. Das Finanzamt lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung mit der Begründung ab, dass die Einkommensteuererklärung des Klägers erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist am eingegangen sei. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Auf die Revision des Klägers hat der BFH die angefochtene Vorentscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Kläger zur Einkommensteuer für 2007 zu veranlagen. Denn er habe seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr und damit den Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG „rechtzeitig“ gestellt. Gemäß § 108 Abs. 3 AO ende, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzl...