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Umsatzsteuer | AdV bei Reverse-Charge nach § 27 UStG
Der BFH gewährt Bauunternehmern, die bei Bauleistungen an Bauträger das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG angewendet haben, Aussetzung der Vollziehung (AdV), wenn das FA nunmehr von ihnen die USt unter Hinweis auf die geänderte BFH-Rechtsprechung nachfordert. Der BFH gewährt AdV sowohl für geänderte Bescheide als auch für Erstbescheide:
Die AdV für geänderte Bescheide begründen sowohl der V. als auch der XI. Senat des BFH mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG, der den gesetzlichen Vertrauensschutz des § 176 Abs. 2 AO rückwirkend ausschließt.
Der V. Senat des BFH geht noch einen Schritt weiter und gewährt sogar für erstmalige USt-Bescheide AdV. Dies [i]Rückwirkender Ausschluss des Vertrauensschutzes betrifft insbesondere das Jahr 2013. Zwar stellt sich hier nicht das Problem des rückwirkenden ...