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Umsatzsteuer; | Auslegung der Begriffe „ansässig” und „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit” in § 18 Abs. 9 UStG 1993
Mit dem Verfahren zur Vorsteuervergütung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Steuerpflichtige nach § 18 Abs. 9 Satz 6 und 7 UStG 1993 i. V. mit §§ 59 ff. UStDV 1993 hat der Gesetz- und Verordnungsgeber Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG i. V. mit Art. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG umgesetzt. Die in § 18 Abs. 9 UStG 1993 enthaltenen Begriffe „ansässig„ bzw. „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit„ sind daher richtlinienkonform auszulegen (). •Hinweis: Die Klin., eine Gesellschaft Luxemburger Rechts, betrieb ein Transportunternehmen. Für die Streitjahre 1996 und 1997 beantragte sie die Vergütung von Vorsteuerbeträgen, im Wesentlichen aus dem Bezug von Kraftstoff. Das BfF machte geltend, dass die Klin. nicht nachgewiesen habe, dass der Sitz der Geschäftsleitung in Luxemburg und nicht in der Schweiz sei (Briefkastengesellschaft). Mit der Bescheinigung ...