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BGH Urteil v. - II ZB 10/88

Leitsatz

Leitsatz:

»Gründungsaufwand, der zu Lasten der GmbH an Gründer oder sonstige Personen gezahlt werden soll, ist in der Satzung als Gesamtbetrag gesondert festzusetzen. Das gilt auch, wenn die Verpflichtung der Gründer (§ 26 Abs. 2 AktG analog) abbedungen werden soll, der GmbH die Gründungskosten zu erstatten, die sie im Außenverhältnis - allein oder neben den Gründern - geschuldet und bezahlt hat (Kosten der Anmeldung zum Handelsregister, Gesellschaftssteuern).«

Fundstelle(n):
YAAAF-69344

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